A&G Ingenieurbüro Pusse GmbH


Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)









Wir bieten ihnen alle Dienstleistungen im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) an.

Wir erstellen für sie die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne (SiGe-Plan). Während der Bauphase wird ein Koordinator von uns gestellt, der die Umsetzung der SiGe-Pläne überwacht, aktualisiert und die Unternehmer in sicherheitlichen Fragen unterstützt. Die Vorankündigung wird von uns erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt.

Durch die jahrelange Erfahrung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Baustellenkoordinator sind wir ein kompetenter Dienstleister für sie.

Unsere Leistungen:

- Erstellen und aktualisieren von SiGe-Plänen während der gesamten Bauzeit

- Bereitstellen eines Koordinators nach der BaustellV § 3 und wenn es die Bauphase erfordert auch in kürzeren Zeitabständen während der gesamten Bauzeit

- Erstellen der Unterlage für spätere Arbeiten

- Erstellen von Gefahrstoffdatenblättern, Betriebsanweisungen und Unterweisung der Mitarbeiter auf der Baustelle

- Baustellenbegehungen mit den zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften


Wann benötige einen SiGeKo?

Nach der neuen Baustellenverordnung (BauStellV) § 3 ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen, sobald mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden.

Eine Vorankündigung an die Behörde ist mindestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle nach Anlage 4 zu übermitteln wenn:

- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeittage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten vorraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SIGE-Plan) erstellt wird.

Anhang II:

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenübera) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
a) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind alsaa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
c) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
d) explosiv oder
e) Erzeugnis mit Explosivstoff,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,

4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckluft,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.